Loving Hut Hotel

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beherbergung und das Gastgewerbe

1. ALLGEMEINES

 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge und Dienstleistungen zwischen der Loving Hut GmbH (im Folgenden auch „Auftragnehmer“, „Beherberger“ oder „Gastwirt“ genannt) und ihren Gästen (im Folgenden auch „Vertragspartner“ genannt). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

1.2. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

1.3. Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit im Internet unter https://lovinghutpension.at/ eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zur Verfügung bzw. wird auf Anfrage vom Auftragnehmer übermittelt.

 

1.4. Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies dient der sprachlichen Vereinfachung, umfasst jedoch gleichermaßen alle Geschlechter.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

 

2.1. Sämtliche Angaben des Auftragnehmers zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere die auf der Website https://lovinghutpension.at/ angebotenen Leistungen.

 

2.2. Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

 

2.3. Allfällige Angebote des Auftragnehmers können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot des Auftragnehmers ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das vom Auftragnehmer angenommen werden kann.

 

2.4. Verbindliche Angebote des Beherbergers können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.

 

2.5. Ein Beherbergungsvertrag kommt durch Annahme der Bestellung des Vertragspartnersdurch den Beherberger zustande. Ist eine Anzahlung (Punkt 3) vereinbart, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

 

2.6. Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Vertragspartners durch den Auftragnehmer zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Auftragnehmer und der Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.

 

3. ANZAHLUNG:

 

3.1. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.

 

3.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen.

 

3.3. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

 

4. 4.1. BEGINN UND ENDE DER BEHERBERBUNG

Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 14:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

 

4.2. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner, sofern der Beherberger keine andere Zeit bekannt gibt, am Tag der Abreise bis 11:00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

 

4.3. Der Vertragspartner kann am Tag der Abreise bis spätestens 10:00 Uhr eine Verlängerung des Check-Outs bis maximal 13:00 Uhr anfragen. Der Auftragnehmer behält sich vor, für diesen verlängerten Aufenthalt nach vorheriger Absprache mit dem Vertragspartner eine angemessene Gebühr zu vereinbaren.

 

5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

 

5.1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

 

5.2. Der Beherberger ist berechtigt, vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten, wenn die bei der Buchung angegebenen Kontaktdaten, insbesondere die E-Mail-Adresse, als falsch, ungültig oder nicht erreichbar erkannt werden. Als falsch, ungültig oder nicht erreichbar, gilt eine E-Mail-Adresse insbesondere dann, wenn E-Mails an diese Adresse nicht zugestellt werden können oder trotz Nachfrage keine Rückmeldung des Gastes erfolgt und unterBerücksichtigung aller Umstände von einer „Fake-Buchung“ auszugehen ist.

 

5.3. Falls der Vertragspartner eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt nicht erscheint, besteht keine Bewirtungspflicht im Restaurant, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

 

6. STORNIERUNG DES BEHERBERGUNGSVERTRAGS

 

6.1. Storniert ein Vertragspartner den abgeschlossenen Beherbergungsvertrag, obwohl der Vermieter zur Erfüllung des Beherbergungsvertrags bereit war, ist dies bis 90 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag kostenfrei möglich. Danach oder bei Nichtanreise hat der Vertragspartner das gesamte vereinbarte Entgelt zu leisten. Der Vermieter wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Das vom Vertragspartner Entgelt beträgt jedoch maximal a. b. c. ab 90 Tage vor dem Ankunftstag 40 % vom Nächtigungspreis ab 30 Tage vor dem Ankunftstag 70 % vom Nächtigungspreis ab 7 Tage vor dem Ankunftstag 90 % vom Nächtigungspreis.

 

7. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

 

7.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt (spätestens mit der Abreise) das jeweilige Entgelt zu bezahlen. Allfällige Anzahlungen werden entsprechend berücksichtigt.

 

7.2. Die im Beherbergungsbetrieb ausgehängte Hausordnung des Beherbergers ist vom Vertragspartner einzuhalten.

 

7.3. Das Mitbringen von Speisen und Getränken in den Speisesaal bzw. den zur Bewirtschaftung vorgesehenen Raum des Auftragnehmers, ohne vorherige Genehmigung ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Tabakwaren ist nicht gestattet.

 

8. PREISE

 

8.1. Die Preise, gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungsumfang. Die Beauftragung von Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen), wird gesondert verrechnet.

 

8.2. Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

 

8.3. Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens des Auftragnehmers nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive dergesetzlichen Umsatzsteuer. Allfällige Abgaben und Steuern werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

8.4. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufs, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

 

8.5. Dem Auftragnehmer steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

 

9. AUFRECHNUNG

 

9.1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn, der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Auftragnehmers ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt oder für Gegenforderung, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners stehen.

 

9.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen.

 

10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINSVERLUST, EIGENTUMSVORBEHALT

 

10.1. Das Entgelt ist mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

 

10.2. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.

 

10.3. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des verschuldeten Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt davon unberührt.

 

10.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.10.5. Hat der Vertragspartner seine Schuld in Raten zu zahlen, hat der Auftragnehmer das Recht, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust). Terminsverlust tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Terminsverlust auf bloß geringfügige Verzögerungen oder geringfügige Ungenauigkeiten zurückzuführen wäre.

 

10.6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, ausgenommen der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig oder der Vertragspartner rechnet mit Gegenforderungen auf, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners stehen, oder der Vertragspartner rechnet mit Gegenforderungen auf, die gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

 

10.7. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.

 

10.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen abzurechnen und entsprechende Teilrechnungen zu legen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu legen, wenn die erbrachten, noch nicht abgerechneten Leistungen EUR 500,00 netto überschreiten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.

 

10.9. Die Rechnungslegung und Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Wege iSd § 11 Abs 2 zweiter Unterabsatz Umsatzsteuergesetz gilt als vereinbart, sofern der Kunde dem Auftragnehmer seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat und sich nicht gegen eine Übermittlung per E-Mail ausspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen auch per Post zu übermitteln.

 

11. LEISTUNG / TERMINÄNDERUNGEN

11.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Leistungstermine zu verschieben bzw. Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für den Auftragnehmer unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte, Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen eintreten.

 

11.2. Führen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände dazu, dass der Auftragnehmer nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist derAuftragnehmer nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

11.3. Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen.

 

11.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort abzunehmen. Nimmt der Vertragspartner diese Leistung nicht zum vereinbarten Termin oder am vereinbarten Ort ab, hat er dem Auftragnehmer sämtliche ihm daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.

 

12. 12.1. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

 

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens des Auftragnehmers.

 

12.2. Nach vorheriger Vereinbarung kann der Vertragspartner den Wäscheservice des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Die Konditionen, Preise und der Vertragsinhalt ergeben sich aus der mit dem Vertragspartner dahingehend geschlossenen Vereinbarung deren Leistungsinhalt sich gemäß Punkt 12.1 bestimmt.

 

12.3. Der Vertragspartner ist selbst für die korrekte Einhaltung sämtlicher rechtlichen Bestimmungen, insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen, verantwortlich.

 

12.4. Der Vertragspartner wird dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird den Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Vertrags von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.

 

12.5. Der Auftragnehmer kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

 

12.6. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer am vereinbarten Erfüllungsort ein möglichst ungestörtes Arbeiten erlauben.13. RECHTE (GEISTIGES EIGENTUM ETC.)

 

13.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und ggf. Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

13.2. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, den Firmenschriftzug des Vertragspartners zu Werbe- und Marketingzwecken in Print- und Onlinemedien zu verwenden. Diese Verwendung kann vom Vertragspartner jederzeit widerrufen werden.

 

14. GEWÄHRLEISTUNG

 

14.1. Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

 

14.2. Mit der Erbringung der Leistung, gilt diese als übergeben und vom Vertragspartner abgenommen.

 

15. 15.1. HAFTUNG / HAFTUNGSAUSSCHLUSS GEGENÜBER VERBRAUCHERN:

Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedient.

 

15.2. Der Vertragspartner benutzt den zugänglichen Badesee, sowie die Wassersportgeräte, Wasser-Spielzeuge, Liegestühle und Sonnenschirme auf eigene Gefahr.

 

15.3. Der Auftragnehmer haftet für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf den adäquaten, vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen eines Personenschadens gehaftet wird.

 

16. 16.1. HAFTUNG / HAFTUNGSAUSSCHLUSS GEGENÜBER UNTERNEHMERN:

 

Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung fürdas Verhalten von Dritten, denen sich der Vermieter zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedienen.

 

16.2. Der Vertragspartner benutzt den zugänglichen Badesee, sowie die Wassersportgeräte, Wasser-Spielzeuge, Liegestühle und Sonnenschirme auf eigene Gefahr.

 

16.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Reputationsschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

 

16.4. Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung des Vermieters mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers bzw., sofern ein Schaden nicht von dieser gedeckt wird, mit der Höhe des Entgelts des jeweiligen Beherbergungsvertrags begrenzt.

 

16.5. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem der Gast von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Gast.

 

16.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

 

17. WÄSCHESERVICE:

 

17.1. Die Punkte 15 und 16 gelten sinngemäß auch für die Bestimmungen zur Haftung und dem Haftungsausschluss beim Wäscheservice.

 

17.2. Der Auftragnehmer erklärt, dass die zum Waschen übernommenen Gegenstände fachgemäß und mit der notwendigen Sorgfalt bearbeitet werden. Bei der Art der Behandlung handelt es sich um herkömmliche Waschgänge von Haushaltsmaschinen.

 

17.3. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die übergebenen Textilien mit ordnungsgemäßen Pflegekennzeichnungen versehen sind. Sollten keine Reinigungshinweise in den übergebenen Kleidungsstücken vorhanden sein, so findet eine Reinigung nach besten Wissen und Gewissen statt. Eine Haftung für Schäden, die aus dem Fehlen oder der Unleserlichkeit von Pflegehinweisen resultieren, ist ausgeschlossen.

 

17.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden. Dazu zählen insbesondere Schäden durchungenügende Echtheit von Farben und Drucken, ungenügende Befestigung oder Beschaffenheit von Knöpfen, Schnallen, Gummibesatz, Polstern und Reißverschlüssen, Einlaufen, Imprägnierungen, vorherige unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel.

 

17.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die der Vertragspartner im Reinigungsgut belässt. Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch derartige Gegenstände am Eigentum vom Auftragnehmer oder Dritten entstehen.

 

18. TIERHALTUNG

 

18.1. Hunde und Katzen können bis auf Widerruf des Auftragnehmers und ggf. gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. Sonstige Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers und ggf. gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

 

18.2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen.

 

18.3. Um sicherzustellen, dass die Hotelräumlichkeiten des Auftragnehmers in einem einwandfreien Zustand bleiben, behält es sich dieser vor den Zustand des bewohnten Zimmers sorgfältig zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Zustand des Zimmers unmittelbar beim Check-in zu prüfen und etwaige Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.

 

18.4. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tierhaftpflichtversicherung zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist nach Aufforderung des Vermieters zu erbringen.

 

19. 19.1. VORZEITIGE BEENDIGUNG DES BEHERBERGUNGS- ODER BEWIRTUNGSVERTRAGS

Reist der Vertragspartner vorzeitig aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Auftragnehmer wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

 

19.2. Durch den Tod des Vertragspartners endet der Vertrag mit dem Auftragnehmer.

 

19.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner

 

19.3.1. von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten denübrigen Gästen, dem Auftragnehmer, dessen Leuten oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber, das Zusammenwohnen unzumutbar macht oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

 

19.3.2. von einer ansteckenden meldepflichtigen Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

 

19.3.3. die vom Auftragnehmer vorgelegten fälligen Rechnungen innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht bezahlt.

 

19.3.4. die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Vermieter den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Auftragnehmer von seiner Beherbergungspflicht befreit ist.

 

20. GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG

 

20.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für den Vertragszweck zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Werden dem Vertragspartner Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers bekannt, hat der Vertragspartner auch hinsichtlich dieser Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.

 

21. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL

Wurde kein besonderer Erfüllungsort vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für digitale Dienstleistungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

21.1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts sowie UN-Kaufrecht.

 

21.2. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird im zweiseitigen Unternehmergeschäft die ausschließliche Zuständigkeit des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes an dem Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist, vereinbart.

 

21.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

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